FAQ - Wolfgang Rau 2019

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Oft gestellte Fragen

Wie lange dauert die Amtszeit des Stadtrates?
Die Legislaturperiode des Stadtrates dauert in Sachsen 5 Jahre

Muss ein Stadtrat zu jeder Sitzung anwesend sein?
Eigentlich ja. Es werden aber Verhinderungsgründe, wie Krankheit, Urlaub oder berufliche Verpflichtungen akzeptiert, sofern nicht erkennbar ist, dass ein Stadtratsmitglied seine Aufgaben mutwillig vernachlässigt.

Werden Stadträte bezahlt?
Nein, Stadtrat ist ein Ehrenamt. Allerdings erhalten die Ratsmitglieder eine Aufwandsentschädigung. Diese setzt sich in Zwickau aus einem monatlichen Grundbetrag von 120 € und zeitabhängigen Sitzungsgeldern zusammen. Fraktionsvorsitzende und ihre Stellvertreter erhalten eine erhöhte Grundpauschale (240 € bzw. 180 €). Die Teilnahme an Rats-, Ausschuss-, und Fraktionssitzungen wird in der 1. Stunde mit 30 €, in der 2. Stunde mit 25 € und in der dritten und jeder weiteren Stunde mit 15 € vergütet. Sitzungsgelder werden für maximal 12 Sitzungen monatlich gewährt, wobei dieser Wert nur sehr selten einmal erreicht wird. Die Aufwandsentschädigung für Stadträte und andere Ehrenamtsfunktionen im Dienst der Stadt, sind in einer speziellen Entschädigungssatzung genau geregelt.

Kann ein Stadtratsmitglied sein Amt einfach niederlegen?
Nein. Die Sächsische Gemeindeordnung sieht vor, dass über das vorzeitige Ausscheiden eines Ratsmitglieds der Stadtrat entscheidet. Bei offensichtlichen Hinderungsgründen, z. B. schwerer Krankheit, Wegzug oder Übernahme einer extrem zeitaufwändigen beruflichen Verpflichtung, wird bzw. darf der Stadtrat sich der Mandatsniederlegung nicht entgegenstellen. Anders sieht das aus, wenn dieser Schritt mutmaßlich aus taktischen Gründen erfolgt, zum Beispiel um einen Nachfolgekandidaten in den Rat zu bringen. Hier wird genauer hingeschaut, und der Wunsch aus dem Rat auszuscheiden auch schon mal verweigert.

Wie viel Zeit braucht ein Zwickauer Ratsmitglied für diese Tätigkeit?
Das ist individuell recht unterschiedlich und schwankt zudem im Jahresverlauf.  Wesentlichen Einfluss auf die zeitliche Beanspruchung haben insbesondere die Stellung in der Fraktion, die Anzahl der wahrzunehmenden Sitzungen und der individuelle Arbeitsstil.  20-60 Stunden im Monat sollten in Abhängigkeit von diesen Faktoren schon eingeplant werden. Neben den Sitzungsteilnahmen wird Zeit insbesondere für Unterlagenstudium, Recherchen, Ortstermine, Bürgergespräche, Fahrten, Sondertermine oder auch mandatsbezogene gesellschaftliche Verpflichtungen gebraucht. Stadtratsarbeit ist also nichts für Faule.

Hat der Stadtrat Weisungsrecht gegenüber Verwaltungsbediensteten?
Nein. Der Stadtrat kann der Stadtverwaltung zwar als Ganzes per Beschlussfassung bestimmte Aufgaben übertragen, Weisungen an einzelne Bedienstete kann er aber nicht erteilen. Die Organisation der Verwaltung obliegt der Oberbürgermeisterin. Sie muss mit ihren Beigeordneten, Amtsleiten und anderen Leitungskräften dafür sorgen, dass Entscheidungen des Stadtrates umgesetzt werden, soweit dies sachlich möglich ist.

Wer hat mehr zu sagen, die Oberbürgermeisterin oder der Stadtrat?
Der Stadtrat. Die Oberbürgermeisterin kann zwar gegen Entscheidungen des Rates, zu deren Umsetzung sie verpflichtet ist, Widerspruch einlegen, aber nur, wenn diese rechtswidrig oder für die Stadt schädlich sind bzw. wenn sie nicht in die Kompetenz des Rates fallen. Entscheidet der Stadtrat in gleicher Angelegenheit erneut nicht im Sinne der Oberbürgermeisterin, muss sie die Angelegenheit zur Klärung an die Rechtsaufsichtsbehörde (Landkreis) weiterleiten. Der Stadtrat könnte auchdie Abwahl der Oberbürgermeisterin in die Wege leiten. Das Verfahren ist in Sachsen allerdings mit so hohen Hürden versehen, dass es im Land nur extrem selten angestrengt und erfolgreich abgeschlossen wird. Die Sächsische Gemeindeordnung räumt den (Ober)bürgermeister*innen eine sehr starke Stellung ein. Sie können jedoch letztendlich nicht gegen den Gemeinderat handeln, ohne dass dies dienst- und/oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen hätte.

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